AllgemeinWie man Geschenke umtauschen kann

Jänner 6, 2017

Schon wieder das falsche Buch bekommen? Die Verwandtschaft hat den Musikgeschmack nicht getroffen? Wie man scheußliche Geschenke wieder loswird. Nicht immer ist die Freude über das Geschenk unter dem Weihnachtsbaum groß. Nach den Weihnachtsfeiertagen beginnt deshalb der Ansturm auf die Geschäfte von neuem – ungeliebte Präsente sollen dann umgetauscht werden. Wir verraten, auf was Sie bei der Rückgabe achten müssen und welche Rechte Sie haben.

Ist der Verkäufer verpflichtet, Geschenke umzutauschen?

Nein. Kauft man in einem Geschäft ein Geschenk, kann man von diesem gültig geschlossenen Kaufvertrag grundsätzlich nicht zurücktreten. Es gibt auch keinen Rechtsanspruch auf einen Umtausch. Wenn der Verkäufer einen solchen Umtausch akzeptiert, dann freiwillig und im Wege der Kulanz. Käufer haben keine Wahlmöglichkeit zwischen Umtausch oder Geld zurück. Vielmehr kommt es darauf an, zu was der Verkäufer bereit ist. In der Regel kann das ungeliebte Präsent gegen ein anderes Produkt eingetauscht werden oder der Händler stellt einen Gutschein aus.

Was muss beim Umtausch beachtet werden?

Wer ein Geschenk einkauft und sich nicht sicher ist, ob der Beschenkte darüber glücklich ist, sollte die Zusage des Umtauschs auf der Rechnung vermerken lassen. Eine mündliche Zusage ist zwar grundsätzlich verbindlich, sie lässt sich aber im Nachhinein nur schwer beweisen. Auch die Frist zur Rückgabe des Geschenks sollte auf dem Beleg festgehalten werden, wobei die Vereinbarung längerer Fristen als die übliche 14-tägige Umtauschfrist zulässig ist. Generell empfiehlt es sich, Rechnungen aufzubewahren. Auf diese Weise lässt es sich am einfachsten nachweisen, wann und wo das Produkt gekauft wurde – eine Reklamation ist aber grundsätzlich auch ohne Quittung möglich.

Welche Rechte habe ich, wenn das Geschenk defekt ist?

Weist das gekaufte Produkt Mängel auf, stehen dem Käufer gesetzliche Gewährleistungsansprüche zu. Gegenüber Konsumenten lässt sich dieser Rechtsanspruch nicht ausschließen. Ist das Gerät beispielsweise nicht funktionsfähig, muss es der Unternehmer reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. Die Frist dafür beträgt bei beweglichen Sachen wie einer Waschmaschine oder einem Fernseher zwei Jahre. Wichtig ist, die Ansprüche schriftlich und so rasch wie möglich beim Händler zu rügen. Ist der Verkäufer nicht bereit, das Gerät zu reparieren, auszutauschen oder einen Preisnachlass zu gewähren, sollte ein Anwalt beauftragt werden.

Gibt es ein Recht auf Garantie?

Anders als beim gesetzlichen Gewährleistungsanspruch handelt es sich bei der vertraglichen Garantie um eine freiwillige Zusage des Händlers oder Herstellers. Was die Garantiezusage umfasst, ist den jeweiligen Garantiebedingungen zu entnehmen, die sehr unterschiedlich sein können. Ein Recht auf Garantie gibt es folglich nicht. Wurde aber eine Garantie zugesagt, dann ist sie auch verbindlich.

Rücktrittsrechte beim Online-Shopping

Immer häufiger werden Geschenke online bestellt. Wer über das Internet, Telefon oder Fax einkauft, hat von Gesetzes wegen ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, das in der Regel mit der Zustellung der Ware zu laufen beginnt. Um als Verbraucher von solchen Fernabsatzgeschäften zurückzutreten, reicht eine formlose Erklärung aus – ein kommentarloses Zurücksenden des Geschenks ist aber unzureichend. Verkäufer sind verpflichtet, Verbraucher über das Rücktrittsrecht zu belehren und sie müssen ihnen zudem ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen, das die Rückabwicklung erleichtert. In einigen Fällen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen – etwa bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind oder bei Waren, die schnell verderben können. Nicht zurückgegeben werden können weiters Musik-CDs, Filme und Videospiele, wenn sie in einer versiegelten Verpackung geliefert wurden und die Versiegelung entfernt wurde.

 So funktioniert das neue Schlichtungsverfahren

 Für dieses Weihnachtsfest gilt zum ersten Mal das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG). Nach diesem Gesetz, das seit 2016 in Kraft ist, können sich Unternehmer bei Fernabsatzverträgen (zB Online-Shop) mit Verbrauchern freiwillig – anstelle eines Gerichtsverfahrens – einem Schlichtungsverfahren unterwerfen. Zuständig ist der Internet Ombudsmann, eine unabhängige Streitschlichtungs- und Beratungsstelle. Nachdem der Käufer dem Internet Ombudsmann eine Beschwerde übermittelt hat, lädt dieser den Verkäufer zur Teilnahme an der Streitschlichtung per E-Mail ein – und versucht auf diese Weise den Streit der beiden Parteien friedlich zu lösen.

 

STEPHAN KLIEMSTEIN