Wie man sich vor Verwaltungsverfahren und teuren Abmahnungen schützt.
Moderne Kommunikationsmittel sind nicht nur ein Segen. Besonders das Internet ist ein Paradies für Betrüger – während sich Einkäufe im Internet steigender Beliebtheit erfreuen. Phishing, Spam, Cybercrime. Um die Abzocke im World Wide Web einzudämmen, gibt es im österreichischen Recht eine Reihe von Informationspflichten für Webseiten-Betreiber. Wir verraten, auf was Sie beim Impressum achten müssen.
Wann benötige ich bei meiner Website ein Impressum?
Vereinfacht gesagt immer dann, wenn man im Internet Dienste kommerziell anbietet. Es genügt dafür bereits eine Gewinnerzielungsabsicht im weitesten Sinn. Für rein private, also nicht geschäftsmäßig betriebene Webseiten und Blogs benötigt man kein Impressum nach dem E-Commerce-Gesetz. Die Abgrenzung kann aber schwierig sein.
Welche Angaben müssen im Impressum stehen?
In Österreich finden sich in mehreren Gesetzen Vorschriften zur „Impressumspflicht“, unter anderem im Unternehmensgesetzbuch, in der Gewerbeordnung, im E-Commerce-Gesetz (ECG) und im Mediengesetz. Die Informationspflichten für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten sind im ECG geregelt. Demnach muss jeder, der eine kommerzielle Seite betreibt, bestimmte Informationen über sein Unternehmen veröffentlichen, darunter Angaben zum Namen des Inhabers, zur Rechtsform, die Firmenbuchnummer, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID), sofern eine solche vorhanden ist.
Wer auf seiner Website oder in einem Online-Shop Preise angibt, hat zusätzlich Folgendes zu beachten: Die Preise müssen so ausgezeichnet sein, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Zudem muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind. Wichtig: Das Impressum muss leicht auffindbar sein.
Warum gibt es eine Impressumspflicht?
Unseriöse Geschäftspraktiken, die auf die Gutgläubigkeit und auf das Geld von Konsumenten abzielen, gibt es im Netz zu Genüge. Durch die Impressumspflicht soll mehr Transparenz geschaffen werden. Nutzer und Medienkonsumenten sollen rasch und leicht Zugang zum Betreiber haben – oder zumindest erfahren, wer hinter dem Medium steht und gegen wen sie ihre Ansprüche richten können. Opfer von Hasspostings etwa können auf diese Weise direkt und unkompliziert mit dem Inhaber einer Website in Kontakt treten, um die Löschung der Einträge zu fordern.
Benötige ich auch bei Facebook ein Impressum?
Handelt es sich um ein kommerzielles (Firmen)Profil, ist das Impressum auch in sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter vollständig anzugeben.
Kleine oder große Website?
Bei der Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz wird zwischen „großen“ und „kleinen“ Websites unterschieden. Weist eine Website keinen Informationsgehalt auf, der über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgeht, handelt es sich um eine „kleine Website“ – sofern der Content nicht geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Das ist typischerweise bei einem reinen Online-Shop der Fall. Die Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz beschränkt sich dann auf den Namen oder die Firma des Medieninhabers, auf den Unternehmensgegenstand sowie den Wohnort oder Firmensitz.
Werden aber – beispielsweise im Rahmen eines Newsletters – auch redaktionelle Beiträge im weitesten Sinn veröffentlicht, handelt es sich unter Umständen um eine „große Website“. In diesem Falle sind zusätzliche Informationen anzugeben: Darunter die Beteiligungsverhältnisse, der Name der vertretungsbefugten Organe, allfällige Aufsichtsratsmitglieder sowie eine Erklärung über die grundlegende Richtung der Website (Blattlinie).
Da die Abgrenzung zwischen „kleiner“ und „großer“ Website mitunter schwierig sein kann und im Falle eines Verstoßes hohe Strafen drohen, sollte man bei Unklarheiten juristischen Rat einholen.
Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?
Fehlt ein Impressum oder sind die Angaben unzureichend, drohen hohe Geldstrafen. Eine Übertretung nach dem E-Commerce-Gesetz kann beispielsweise eine Geldstrafe bis zu 3.000 Euro nach sich ziehen. Wer die Offenlegungspflichten im Mediengesetz missachtet, riskiert sogar eine Geldstrafe bis zu 20.000 Euro. Darüber hinaus sind kostspielige und langwierige Zivilklagen von Mitbewerbern wegen unlauteren Wettbewerbs möglich (Vorsprung durch Rechtsbruch).
Haftet der Domaininhaber?
Grundsätzlich trifft den bloßen Inhaber einer Domain keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden. Nach § 1 Abs 1 Z 5a MedienG ist eine Website ein „periodisches elektronisches Medium“. Für Rechtsverletzungen haftet daher der jeweilige Medieninhaber – also derjenige, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst.
STEPHAN KLIEMSTEIN