Weil er sich 2013 nach einer Notlandung am Bein verletzte, forderte ein Paraglider seine Unfallversicherung zur Zahlung eines Betrages von EUR 24.280,58 auf. Nachdem er aufgrund von Turbulenzen an Höhe verlor, entschloss er sich zu einer (Not-)Landung, wobei er mangels Alternativen (zB freies Feld) den Wipfel einer rund 40 m hohen Tanne ansteuerte. Er landete auf ihr und informierte seine Gattin mit dem Handy. Zudem kontaktierte er den Rettungsdienst. Er sei unverletzt, wolle den Gleitschirm versorgen und anschließend den Baum hinunterklettern. Eine Rettung durch einen Hubschrauber lehnte der Sportler ab, weil er befürchtete, dass durch den Luftwirbel der Gleitschirm aus der Tanne herausgerissen und beschädigt werden könnte.
Nachdem der Paraglider noch auf dem Wipfel der Tanne den Gleitschirm im Rucksack versorgt hatte, nahm er diesen auf seinen Rücken und begann den Baum hinunterzuklettern. Zu diesem Zeitpunkt war er noch unverletzt. Vom Wipfel aus konnte der Kläger nicht erkennen, dass die Tanne in ihrem untersten Bereich keine Äste aufwies. Er rutschte daher die letzten fünf bis sechs Meter den Stamm entlang hinunter, nachdem er zuvor den Rucksack (Gewicht mit Gleitschirm 15 bis 16 kg) zur Seite geworfen hatte. Beim Aufkommen auf dem Boden verletzte er sich am rechten Fuß. Er informierte daher den Rettungsdienst, der ihn mit Hubschrauber und Seil barg und zur weiteren Behandlung in ein Krankenhaus flog.
Bei dem Unfall erlitt der Gleitschirmflieger einen Bruch des rechten Sprungbeins, des rechten Fersenbeins sowie des ersten und zweiten Lendenwirbels. Die Versicherung weigerte sich zu bezahlen, weil die Unfallversicherung einen Risikoausschluss für Unfälle als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer) enthielt. Die Sache ging vor Gericht. Nach Ansicht des Klägers war das Flugmanöver mit der Notlandung bereits abgeschlossen, weshalb der vereinbarte Risikoausschluss nicht gelten würde. Die Versicherung und letztlich auch der Oberste Gerichtshof sahen es anders: Luftfahrzeugführer ist man vom Start bis zur folgenden Landung einschließlich des Verlassens des Luftfahrzeugs, weil auch damit ganz spezifische Gefahren verbunden sein können. Daher führt nicht schon eine Notlandung, sondern erst das „Erreichen festen Bodens“ zur Beendigung der flugtypischen Gefahren und damit zum zeitlichen Ende des Risikoausschlusses. Der Paraglider ging leer aus.
STEPHAN KLIEMSTEIN