OGH: Keine Haftung des Parkplatzeigentümers, wenn die Gefahr für jedermann leicht erkennbar ist.
Eine Fußgängerin verletzte sich schwer, als sie nach dem Besuch einer AMS-Schulungsmaßnahme trotz guter Sichtverhältnisse über eine umgelegte Parkplatzsperre stolperte. Dem Eigentümer des Parkplatzes warf sie anschließend vor, keine oder keine ausreichenden Maßnahmen getroffen zu haben, um sicherzustellen, dass die Parkplatzbügel von den Benützern nach dem Verlassen der Parkflächen wieder aufgerichtet werden. Als Wegehalter treffe den Eigentümer des Parkplatzes das Verschulden am Unfall. Die Frau klagte und forderte Schadenersatz. Vor dem Obersten Gerichtshof blitzte sie mit ihren Ansprüchen jetzt ab.
Grundsätzlich ist es zutreffend, dass ein Wegehalter geeignete Maßnahmen treffen muss, um eine gefahrlose Benützung seines Weges zu gewährleisten. Er braucht aber nur solche Verkehrssicherungspflichten beachten, die zumutbar sind. Umfang und Intensität der erforderlichen Maßnahmen hängen stets vom Einzelfall ab – insbesondere auch von der Frage, ob der Passant vorhandene Gefahren leicht, sprich ohne genauere Betrachtung erkennen und sich ausreichend davor schützen kann. Ist dies der Fall, entfällt eine Haftung des Wegehalters.
Nach Ansicht des OGH kommt es bei der Beurteilung zudem darauf an, ob die Unterlassung einer zumutbaren Maßnahme dem Parkplatzeigentümer als grobes Verschulden vorgeworfen werden kann. Welche Maßnahmen er im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich unter anderem nach der Art des Weges, seiner Widmung und seiner geographischen Situierung in der Natur. Dabei gilt es zu berücksichtigen, welche Instandhaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die zu erwartende Benützung vernünftig erscheinen und ob sie nach objektiven Kriterien zumutbar sind.
Aufgrund des Umstandes, dass die Sichtverhältnisse am Unfalltag gut waren und die Frau mit Hindernissen wie umgelegten Bügeln auf dem Parkplatz rechnen musste, handelt es sich laut OGH um keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der Wegehalter nicht kontrolliert, ob die Parkbügel nach Verlassen des Parkplatzes umgeklappt liegen bleiben oder durch den jeweiligen Mieter wieder aufgestellt werden. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der Parkplatzeigentümer muss ihr kein Schmerzengeld zahlen.
STEPHAN KLIEMSTEIN