AllgemeinTipps zum Pflegegeld

Oktober 26, 20161

Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, ist das eine Herausforderung – auch für Familienmitglieder, die plötzlich mit vielen rechtlichen Fragen konfrontiert sind.

Weil wir immer älter werden, nimmt auch die Zahl der Menschen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, zu. Viele von ihnen, rund 80 Prozent, werden zu Hause versorgt, meist durch Familienmitglieder. Auf diese Weise sollen pflegebedürftige Menschen so lang wie möglich ein selbstbestimmtes Leben führen können. Um das zu ermöglichen, gibt es Pflegegeld als finanzielle Unterstützung – auch wenn die tatsächlichen Kosten für die Pflege meist weitaus höher sind. Hier ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten.

1. Wo kann ich den Antrag auf Unterstützung stellen?

Berufstätige und Mitversicherte müssen den Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Pensionisten beim zuständigen Versicherungsträger einbringen – also bei jener Stelle, von der die Pension ausbezahlt wird. Sollte der Antrag irrtümlich bei einer nicht zuständigen Stelle einlangen, wird er automatisch an den zuständigen Entscheidungsträger weitergeleitet.
Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden, es können auch Formulare verwendet werden. Darin ist anzugeben, welche Tätigkeiten nicht mehr selbstständig durchgeführt werden können und ob bereits pflegebezogene Leistungen in Anspruch genommen werden.

2. Wer entscheidet über den Antrag auf Pflegegeld?

Wurde ein Antrag gestellt, entscheidet die Pensionsversicherungsanstalt oder der jeweilige Versicherungsträger, ob und falls ja welche Pflegegeldstufe bewilligt wird. Als Grundlage für die Beurteilung dient ein ärztliches Sachverständigengutachten: Ein Arzt oder eine diplomierte Pflegefachkraft untersuchen den Antragsteller im Rahmen eines Hausbesuchs. Anschließend wird der Pflegebedarf festgestellt – dieser muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern, um Pflegegeld beziehen zu können. Bei der Befundung dürfen auch Vertrauenspersonen und Angehörige anwesend sein, was oft hilfreich ist, um den genauen Bedarf feststellen zu können.

3. Wer hat Anspruch auf Pflegegeld und wie hoch ist es?

Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung beziehungsweise einer Sinnesbehinderung. Dieser Pflegebedarf muss in einem Ausmaß von über 65 Stunden im Monat gegeben sein.
Je nach Pflegebedarf wird das Pflegegeld in sieben Stufen gestaffelt festgelegt. In der ersten Stufe erhält der Betroffene 157,30 Euro netto im Monat. In der siebten Stufe sind es 1688,90 Euro. Der Beginn der Leistung hängt vom Antragsdatum ab. Ausbezahlt wird das Pflegegeld ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten – und dann zwölf Mal pro Jahr ohne Abzug von Lohnsteuer oder Krankenversicherungsbeiträgen.

4. Wie wird der Pflegebedarf ermittelt?

Für die Beurteilung des Pflegebedarfs sind fünf Kriterien relevant: Kann der Antragsteller Nahrungsmittel, Medikamente und Bedarfsgüter des täglichen Lebens besorgen? Kann er die Wohnung und seine persönlichen Gebrauchsgegenstände reinigen? Ist ihm die Pflege der Leib- und Bettwäsche möglich? Kann er für die Beheizung des Wohnraums sorgen? Benötigt er Mobilitätshilfe, etwa eine Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen?
Ein Sachverständiger erfasst die Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und schätzt den Pflegebedarf in einem Gutachten ein. Das dient als Grundlage für die Entscheidung über das Pflegegeld.

5. Wie kann man einen Bescheid bekämpfen?

Wird ein Antrag auf Pflegegeld abgewiesen oder der Betreuungsbedarf zu niedrig eingestuft, kann die Entscheidung mittels Klage beim Gericht angefochten werden. Die Frist dafür beträgt drei Monate ab Zustellung des Bescheids, der mit Klagseinbringung automatisch außer Kraft tritt. In vielen Fällen ist eine solche Überprüfung sinnvoll und auch ratsam, weil die Einschätzung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen für die betroffenen Personen oft positiver ist als das Ergebnis der Befundung durch den Arzt der Pensionsversicherungsanstalt.

6. Gibt es eine Förderung bei 24-Stunden-Pflege?

Im Fall einer 24-Stunden-Pflege kann die betroffene Person um Förderung ansuchen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Pflegebedürftige rund um die Uhr betreut werden muss, dass er Pflegegeld ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2500 Euro nicht übersteigt. Nicht zum Einkommen zählen beispielsweise Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Auch ein allfälliges Vermögen bleibt unberücksichtigt. Die maximale Förderungshöhe beträgt 1100 Euro pro Monat – die Höhe hängt davon ab, ob die Pflegekraft selbstständig oder unselbstständig tätig ist.

STEPHAN KLIEMSTEIN

One comment

  • Ein WordPress-Kommentator

    Oktober 18, 2016 at 11:48

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