Zur Zahlung eines Schmerzengeldes in Höhe von EUR 110.872,08 wurden zwei Baumarktkunden verurteilt, nachdem sie einen Transportwagen falsch beladen hatten. Beide kauften in dem Baumarkt eine größere Menge von Gipskartonplatten. Das Angebot eines Mitarbeiters, ihnen das benötigte Material auf den Parkplatz zu bringen, lehnten sie ab und beluden den im Baumarkt verfügbaren Transportwagen selbst. Dabei missachteten sie die – durch Anschlag deutlich sichtbaren – Vorgaben, wie man Gipskartonplatten sicher transportiert. Auf dem Schild des Baumarktes wurde explizit darauf hingewiesen, dass Gipskartonplatten „V-förmig“ beladen werden sollen, also beidseitig gleichmäßig nach außen geneigt und in der Mitte des Wagens zusammenstoßend. Statt den Hinweis zu beachten, lehnten die Beklagten die Platten an die beiden Seitenteile des Wagens an – und zwar nahezu senkrecht, damit sie mehr Material auf einmal transportieren konnten. Auf diese Weise hatten sie den Transportwagen mit mehr als 600 kg beladen.
Beim Versuch, eine weitere Platte aufzuladen, kippten die Gipskartonplatten auf die Seite, wodurch der Transportwagen umgerissen wurden. Er fiel auf einen Mitarbeiter des Baumarktes, der schwer verletzt wurde. Im Verfahren vor dem Höchstgericht galt es die Frage zu klären, ob die Kunden des Baumarktes im Wege des Schadenersatzes für die Verletzungen des Mitarbeiters haften. Während das Erstgericht dies noch verneint hatte, gingen das Berufungsgericht und der OGH von einer Haftung der Kunden aus. Beide hätten das gut sichtbare Hinweisschild im Geschäft missachtet. Zudem müsse jedem Kunden bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt klar sein, dass es bei einer Beladung mit mehr als 600 kg beim Umfallen einzelner der nahezu senkrecht aufgestellten Platten zu einem Kippen des Wagens kommen kann.
STEPHAN KLIEMSTEIN