Mit Aufklebern wie „Bitte keine Werbung“ geben Werbeverweigerer zu verstehen, dass sie keine Prospekte möchten. Trotzdem landet Reklame immer wieder in den Briefkästen. Dagegen kann man sich wehren.
Werbepakete der Post haben es in sich: Eine Fülle von Prospekten der Handelsketten, Bauhäuser und Reklame für Lebensmittel, Mode und Elektroartikel. Briefkästen quellen über, vor der Wohnungstür stapeln sich die Flugzettel. Nicht jeder ist darüber erfreut. Im Gegenteil: Viele empfinden die Flut an Werbungsendungen als lästiges Übel, als eine unnötige Verschwendung von Ressourcen – und werfen das Werbematerial in den Müll, ohne es angesehen zu haben.Wer von Prospektsammlungen verschont bleiben möchte, kann die Zustellung von Werbematerial untersagen. Gegen nicht persönlich adressierte Werbesendungen helfen Sticker mit der Aufschrift „Flugblattverzichter“ oder „Bitte keine unadressierte Werbung“. Auch selbst gestaltete Aufkleber und handgeschriebene Zettel sind vom Verteiler zu beachten. Das gilt für Briefkästen ebenso wie für Hausbrieffachanlagen. Doch nicht immer funktioniert die Botschaft. Sollten trotz des Hinweises Reklamezettel im Briefkasten landen, so kann der Verteiler oder der Werbende abgemahnt und zur Unterlassung künftiger Störungen aufgefordert werden. Auch eine Besitzstörungsklage ist möglich. Berechtigt zur Einbringung sind sowohl Mieter als auch Wohnungs- und Hauseigentümer. In jedem Falle muss die Besitzstörungsklage 30 Tage ab Kenntnis des unberechtigten Einwurfs eingebracht werden, sonst ist sie verfristet und damit unzulässig. Um die Besitzstörung im Verfahren nachzuweisen sind Zeugen und Fotos, auf denen auch der Aufnahmezeitpunkt ersichtlich ist, hilfreich. Auch ein Foto vom Briefkasten und vom Aufkleber sind ratsam.
Vor persönlich adressierter Werbung schützt aber auch ein solcher Aufkleber nicht. Um solche Postsendungen nicht mehr zu erhalten, muss man sich in die „Robinson-Liste“ eintragen lassen – eine Liste, die von den österreichischen Adressverlagen und Direktwerbeunternehmen bei den Aussendungen berücksichtigt wird. Eine kurze, schriftliche Mitteilung per Brief, Fax oder E-Mail reicht aus. Eine bestimmte Form muss nicht beachtet werden, es müssen aber die genaue Anschrift, der Vorname, der Nachnamen und allfällige Titel angeführt werden. Nach Einlangen des Schreibens wird die Adresse aus den Datenbeständen gestrichen. Nach einem ähnlichen Prinzip funktioniert die Eintragung in die E-Commerce-Gesetz-Liste bei der Rundfunk & Telekom-Regulierungsbehörde (RTR). Sie soll bewirken, dass keine unerwünschten Werbezusendungen von Firmen per E-Mail, Telefon, Fax oder SMS zugeschickt werden. Aber auch ohne Eintragung in diese Liste braucht man unerbetene Werbe-Mails und Newsletter, also Spam, nicht hinnehmen. In Österreich ist gemäß §107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die Zusendung elektronischer Post verboten, wenn die Zusendung ohne vorherige Einwilligung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder an mehr als 50 Empfängern gerichtet ist.
Eine vorherige Zustimmung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Versender die Kontaktinformationen anlässlich eines Kaufs oder einer Dienstleistung vom Kunden erhalten hat, diese Daten nur für Werbung für ähnliche Produkte und Dienstleistungen verwendet werden, der Empfänger die Möglichkeit hat, die Zusendung bereits bei der Erhebung der Daten oder anlässlich jeder weiteren Zusendung abzulehnen und die Zusendung nicht von vorneherein durch Eintragung in die E-Commerce-Gesetz-Liste unzulässig ist. Firmen, die sich nicht daran halten, können auf Unterlassung geklagt werden. Zudem stellt das Versenden unerbetener Nachrichten eine Verwaltungsübertretung dar, die mit bis zu 37.000 Euro Geldstrafe bedroht ist. Auch das Datenschutzgesetz gewährt Unterlassungsansprüche, wenn Daten ohne Erlaubnis gespeichert werden.
STEPHAN KLIEMSTEIN