Neue OGH-Rechtsprechung zur Veröffentlichung von Bildern minderjähriger Kinder im Internet.
Abschreckende Beispiele, was mit Kinderfotos im Netz passieren kann, gibt es zu Genüge. Dass dem Nachwuchs die Bilder irgendwann im fortgeschrittenen Alter peinlich sind und die Kinder in der Schule gemobbt werden, gehört zu den harmloseren Fällen. Was im Netz gepostet wird, kann missbraucht werden. Erst kürzlich hat der Oberste Gerichtshof deshalb klargestellt, dass eine fehlende Einwilligung des Minderjährigen in die Veröffentlichung seines Fotos nicht durch die Willenserklärung der Eltern ersetzt werden kann. Aber wie soll man mit den Fotos der Kinder im Netz umgehen?
Zu dieser Frage hat der OGH jetzt Stellung genommen: Weil er im Sommer 2015 seinen Sohn fotografiert und das Bild an einen Dritten weitergegeben hat, wurde ein Vater von seinem minderjährigen Kind, vertreten durch die Mutter, verklagt. Die Situation eskalierte, als das Foto auf einer behörden- und systemkritischen Internetseite gepostet wurde, die sich unter anderem mit Kommentaren zu familienrechtlichen Auseinandersetzungen beschäftigt. Im Zusammenhang mit dem Bild wurden auch Teile des Pflegschaftsakts samt Namen des minderjährigen Sohnes und der Schwester veröffentlicht. Weil der Minderjährige beziehungsweise seine Mutter, der die alleinige Obsorge übertragen wurde, ihre Zustimmung zur Veröffentlichung nicht erteilt hatten, ging die Sache vor Gericht. Im Verfahren wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gefordert. Diese sollte es dem Vater untersagen, Lichtbilder und persönliche Daten des Kindes in Internet-Portale einzustellen, zu verbreiten oder Dritten zugänglich zu machen. Ferner müsse der Vater Fotos, die bereits veröffentlicht worden sind, löschen, so das Begehren der Antragsteller.
Durch die Veröffentlichung des Bildes sei die Privatsphäre des minderjährigen Antragstellers verletzt worden, weil das Lichtbild im Zusammenhang mit den Unterlagen aus dem Pflegschaftsverfahren private Lebensumstände offenbare, die nur einem eingeschränkten Kreis von Familienangehörigen zugänglich und nicht für eine breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Anders argumentierte der Vater: Seiner Ansicht nach sei er zur Weitergabe von Lichtbildern seines Sohnes unbeschränkt berechtigt. Außerdem habe er das Foto nicht selbst ins Internet gestellt, sondern bloß weitergegeben. Für die Veröffentlichung könne er daher nicht verantwortlich gemacht werden. In letzter Instanz gab das Höchstgericht dem Begehren des minderjährigen Sohnes teilweise statt: Die Erlassung einer einstweiliegen Verfügung setzt eine Unterlassungspflicht sowie die Gefahr voraus, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Im vorliegenden Fall war unstrittig, dass der Vater das Bild angefertigt und an eine Vertrauensperson weitergegeben hat, die das Foto auf einer fremden Homepage im Internet veröffentlichte. Weil sich der Vater auf den Standpunkt stellte, nichts Unrechtes getan zu haben und meinte, auch in vergleichbaren Fällen zur Weitergabe von Bildern seines Sohnes berechtigt zu sein, gab der OGH dem Unterlassungsbegehren statt. Durch die Weitergabe des Bildes und die dadurch ermöglichte Veröffentlichung wurde das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt. Künftige Eingriffe könnten laut OGH nicht ausgeschlossen werden. Abgewiesen wurde hingegen das ebenfalls geforderte Löschungsbegehren, weil der Vater nicht über die fremde Homepage verfügen konnte und eine solche Verfügungsberechtigung im Verfahren auch nicht behauptet wurde. Nicht nur beim Posting von Kinderfotos im Internet ist sohin Vorsicht geboten. Auch die Weitergabe der Bilder an andere Personen kann problematisch sein.
STEPHAN KLIEMSTEIN