AllgemeinWie Gründer leichter ihren Start finanzieren

Oktober 11, 2016

Crowdinvesting ist für junge Unternehmen zu einer lukrativen Finanzierungsalternative geworden. Nun gibt es auch klare rechtliche Rahmenbedingungen dafür.

Eine innovative Idee, ein neues Produkt, der Ausbau eines Onlineshops: Viele Geschäftsmodelle scheitern an der Finanzierung. Gerade für Start-ups und Jungunternehmer erweist sich die Unternehmensfinanzierung als schwieriges Unterfangen: Sie starten deshalb immer häufiger Crowdfunding-Aktionen, bei denen viele kleine Anleger ein Firmenprojekt realisieren.

Einheitliche rechtliche Standards für den Betrieb von Crowdfunding-Plattformen und den Geldaufbringungsmodus wie etwa eine umfassende Risikodarstellung, eine Aufstellung von Kosten und Veranlagungsprodukten oder die Aufklärung über Rücktrittsrechte und Kündigungsmodalitäten gibt es seit dem Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG). Es erleichtert es Neugründern, ihre innovativen Ideen umzusetzen. Als alternative Finanzinstrumente gelten unter anderem Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und stille Beteiligungen. In erster Linie wird durch die neue Regelung eine einfache und kostengünstige Unternehmensfinanzierung ermöglicht.

Wie das funktioniert? Nach den Vorschriften des Kapitalmarktgesetzes (KMG) sind öffentliche Angebote in Österreich grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn potenzielle Geldgeber bestimmte Informationen in Form eines Prospekts erhalten, was in der Regel mit beachtlichen Kosten verbunden ist. Diese Vorschriften wurden im AltFG etwas aufgelockert: Für Projekte bis zu einem Emissionsvolumen von 100.000 Euro gibt es keine gesetzlichen Voraussetzungen. Die Prospektpflichtschwelle des KMG wurde von 250.000 Euro auf 1,5 Mill. Euro erhöht, die volle Prospektpflicht mit umfassenden Informationen kommt erst ab fünf Mill. Euro zum Tragen. Auf diese Weise werden hohe Kosten und Haftungsrisiken vermieden, was insbesondere Start-ups bei der Umsetzung ihrer Projekte entgegenkommt.

Gleichzeitig enthalten die Bestimmungen des AltFG aber auch standardisierte Informations- und Veröffentlichungspflichten, die dem Anlegerschutz dienen und dem Missbrauch der Schwarmfinanzierung einen Riegel vorschieben sollen. Den Emittenten und Betreibern von Internetplattformen werden dabei bestimmte Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auferlegt, wie beispielsweise die Pflicht zur Identifizierung von Anlegern. Auf diese Weise sollen kriminelle Machenschaften unterbunden werden.

Plattformbetreiber müssen darüber hinaus über die Auswahlkriterien für Projekte, über die eingehobenen Entgelte, die Risikostreuung und das Risiko eines Totalverlusts informieren, auch der Jahresabschluss muss veröffentlicht werden. Wer eine solche Plattform betreibt, darf grundsätzlich nicht als Emittent agieren, es sei denn, es wird ausdrücklich darauf hingewiesen und es handelt sich um eine geringfügige Beteiligung, die ausschließlich dazu dient, den Informationsfluss zwischen Emittenten und Anlegern zu erleichtern. Da Anleger ihr eingesetztes Geld im schlimmsten Fall zur Gänze verlieren können, dürfen Unternehmer maximal 5000 Euro pro Investor einsammeln. Höhere Beträge sind nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn der Anleger erklärt, dass er höchstens das Doppelte seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens oder maximal zehn Prozent seines Finanzanlagevermögens investiert. Da das Alternativfinanzierungsgesetz auch Strafbestimmungen enthält, ist beim Betrieb von Sammelplattformen Vorsicht geboten: Im Falle eines Verstoßes kann die Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen von bis zu 30.000 Euro verhängen. Wer die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet, kann zudem von Mitbewerbern auf Unterlassung geklagt werden („Vorsprung durch Rechtsbruch“).

STEPHAN KLIEMSTEIN