AllgemeinDarf der Chef einen Alkoholtest verlangen?

Oktober 2, 2016

Schon einmal in der Arbeit auf Restalkohol getestet worden? Höchstrichter schließen Alkoholkontrollen im Job nicht grundsätzlich aus.

Blau im Büro: In der fabelhaften US-Serie „Mad Men“, sie handelt von Werbern in den Sechzigerjahren, ist Whisky der Mittelpunkt der Welt. Da gibt es kein Meeting, keine Präsentation ohne ein bauchiges Glas mit hochprozentigem Single Malt. Die Zeiten haben sich geändert. Alkohol im Unternehmen verursacht jährlich Schäden in Millionenhöhe. Betriebe leiden unter Krankenständen, Ausfällen und verminderter Produktivität. Laut der Weltgesundheitsorganisation WHO ist jeder fünfte Arbeitsunfall auf Alkohol zurückzuführen. Alkoholiker fehlen 16 Mal häufiger am Arbeitsplatz und sind 2,5 Mal öfter krank. Arbeitgeber haben daher ein nachvollziehbares Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter nüchtern sind. Ob zur Überprüfung des Promillepegels auch Alkoholkontrollen durchgeführt werden dürfen, musste unlängst der Oberste Gerichtshof beurteilen (9 ObA 23/15w). Im konkreten Fall wurden Mitarbeiter eines Eisenbahnverkehrsunternehmens unangekündigt und ohne Einwilligung einem Alkomattest unterzogen. Neben einem gesetzlich verankerten Alkoholverbot für Betriebsbedienstete gilt in diesem Unternehmen generell der Standard von 0,0 Promille im Dienst. Darüber werden sämtliche Mitarbeiter schriftlich informiert.

Nachdem der Arbeitgeber an zwei Betriebsstätten mit einem Atemluft-Vortestgerät Alkoholkontrollen ohne konkreten Verdacht einer Alkoholisierung durchgeführt hatte und bei keinem der überprüften Arbeitnehmer Spuren von Alkohol in der Atemluft feststellen konnte, kam es zum Rechtsstreit. Der Betriebsrat klagte und beantragte, eine einstweiligen Verfügung zu erlassen, die dem Arbeitgeber derartige Maßnahmen untersagt. Denn Alkoholkontrollen verletzten Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter. Das Höchstgericht wies zunächst darauf hin, dass es grundsätzlich legitim sei, die Alkoholisierung der Mitarbeiter zu prüfen. Allerdings müsse der Betriebsrat Kontrollen zustimmen, welche die Menschenwürde der Arbeitnehmer berührten. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers solle keinen übermäßigen Eingriffen ausgesetzt sein, so das Gericht.

Alkoholkontrollen am Arbeitsplatz sind daher grundsätzlich zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höchstrichter betonten weiters, dass auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beachtet werden müsse. Diese beziehe sich nicht nur auf Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum, sondern auf die gesamte Persönlichkeit des Arbeitnehmers samt seiner persönlichen Entwicklung. Dem Argument des Eisenbahnunternehmens, ein Test mit Alkomaten würde die Menschenwürde nicht berühren, folgte der Oberste Gerichtshof nicht. Alkoholkontrollen, die über bloße Beobachtungen hinausgingen (gemeint ist etwa eine auffällige „Alkoholfahne“ oder ein wahrnehmbares Torkeln oder Lallen des Mitarbeiters), würden zwangsläufig in die körperliche Integrität einer Person eingreifen.
Bei einem Eingriff in die Menschenwürde ist stets zu unterscheiden, ob die konkrete Maßnahme die Würde des Arbeitnehmers „berührt“ oder „verletzt“. Im Falle eines Berührens hat der Arbeitgeber vorab die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Verletzt dagegen eine Maßnahme die Menschenwürde, ist sie generell unzulässig.

Ob der Arbeitgeber mit dem Alkomattest die Menschenwürde seiner Angestellten nur berührt oder bereits verletzt hat, ließ das Höchstgericht offen, weil das Eisenbahnunternehmen in jedem Falle die Zustimmung des Betriebsrats zur Durchführung der Kontrollen benötigt hätte. Da das Unternehmen den Betriebsrat übergangen hat, war die Maßnahme schon aus diesem Grunde unzulässig. Damit stellt das Gericht klar: Die Interessen der Arbeitnehmer an der Wahrung ihrer körperlichen Integrität und Privatsphäre überwiegen die Interessen des Arbeitgebers an einer Kontrolle der Mitarbeiter durch einen Alkomattest. Zumindest gilt das dann, wenn die Alkoholkontrolle nicht angekündigt, ohne besonderen Verdacht oder vorherige Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt wird. Nüchtern betrachtet überzeugt das Ergebnis.

STEPHAN KLIEMSTEIN