Wer ein Unternehmen gründet, muss die richtige Gesellschaftsform wählen, Verträge ausarbeiten und sich mit Steuerfragen auseinandersetzen. Wie man dabei häufig gemachte Fehler vermeidet.
Viele Jungunternehmer planen im neuen Jahr durchzustarten. 2014 machten sich über 37.000 Menschen in Österreich selbstständig, jeden Tag werden im Schnitt 110 Unternehmen gegründet. Grundsätzlich sind die Überlebenschancen gut: Nach drei Jahren sind acht von zehn Unternehmen noch immer im Geschäft. Lediglich zehn Prozent schaffen die Fünf-Jahres-Hürde nicht. Zum Verhängnis werden den Start-ups häufig rechtliche Probleme, die vermeidbar sind. Dazu Bespiele aus der Praxis.
1.Falle 1:
Falsche Rechtsform
In der Gründungsphase müssen Unternehmer zahlreiche organisatorische und rechtliche Fragen klären – allen voran die Wahl der Rechtsform. Nicht immer muss es eine Kapitalgesellschaft sein. Gerade in der Dienstleistungsbranche ohne hohen Wareneinsatz oder gesetzliche Haftungsvorschriften können Einzelunternehmen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts durchaus die bessere Lösung sein. Vorschnelle Entscheidungen gilt es trotz Gründungseuphorie zu vermeiden. Stattdessen sollten Überlegungen wie Haftungsbeschränkungen, Gründungskosten und steuerliche Aspekte sorgfältig abgewogen werden.
2.Falle 2: Marken- und
Kennzeichnungsverletzung
Geschäftsideen sind rasch geboren. Im Eifer des unternehmerischen Gipfelsturms übersehen jedoch viele Jungunternehmer, dass bereits die Wahl des Firmennamens fatale Folgen haben kann. Wer nicht achtgibt, verletzt fremde Marken- oder Kennzeichenrechte. Das ist nicht nur teuer, sondern oft sogar existenzbedrohend: Wer geklagt wird, darf seine Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr nicht mehr anbieten. Bereits gedrucktes Briefpapier muss eingestampft, registrierte Domains kostenlos übertragen und Firmenlogos abgeändert werden. Daher sollte im Vorfeld unbedingt genau recherchiert werden, ob es ähnlich lautende Firmen oder Marken gibt.
3.Falle 3:
Urheberrechtsverletzungen
Verstöße gegen das Urheberrecht sind nirgendwo sonst so verlockend wie im Internet. Mit geringem Aufwand und wenigen Klicks gibt es dort eine Anfahrtsbeschreibung zum Firmenstandort, ein hübsches Bild für die Homepage oder nützliche Geschäftsbedingungen eines Mitbewerbers. Copy and paste – und ganz umsonst, möchte man meinen.
Wer sich fremder Inhalte bedient, ohne den Urheber zu fragen, ist allerdings nicht besonders schlau. Mittlerweile lassen sich Rechtsverletzungen, speziell der Bilderklau, mit entsprechender Software mühelos feststellen und dokumentieren. Danach gibt es Post vom Anwalt. Selbst im Falle einer Lizenzierung, also einem legalen Rechteerwerb, ist Vorsicht geboten: Welche Rechte werden eingeräumt? Sind sie zeitlich oder örtlich beschränkt? Muss der Urheber genannt werden?
4.Falle 4: Haftung für
Designagenturen
Wer sich seine Homepage von einem Webdesigner gestalten lässt, sollte nicht blind darauf vertrauen, dass die Agentur über die Lizenzen für die verwendeten Bilder oder Schrifttypen verfügt. Neben einer vertraglichen Haftungsfreistellung ist es ratsam, sich die Rechte vor Vertragsabschluss nachweisen zu lassen. Im Falle eines Verstoßes kann der Urheber sowohl die Agentur als auch den Auftraggeber, also den Unternehmer klagen, weil es im österreichischen Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gibt. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein Regress bei der Agentur daran scheitert, dass es sie nicht mehr gibt.
5.Falle 5:
Verträge
Besonders beliebt bei Start-ups sind Bastelarbeiten. Zumindest wenn es um die Erstellung von Verträgen geht. Aus Mustern, die im Internet kursieren, entstehen teils bizarre Textexperimente – willkürlich zusammengestellt und meist völlig unbrauchbar.
Der Kreativität sind kaum Grenzen gesetzt. Wer glaubt, sich dadurch Geld zu sparen, irrt. Prozesse infolge unwirksamer Geschäfts-, Liefer- oder Einkaufsbedingungen sind in der Regel deutlich teurer als eine vorgelagerte Vertragsprüfung durch einen Experten.
6.Falle 6:
Kaltakquise
Wer mit seinem Unternehmen ganz nach oben will, muss nach potenziellen Geschäftspartnern fahnden und gleichzeitig den Bestand pflegen. Im harten Kampf um neue Kunden sind viele Start-ups heiß auf Kaltakquise.
Was häufig übersehen wird: Unerbetene Telefonwerbung, „Cold Calling“, ist nach dem Telekommunikationsgesetz verboten.
Wer eine solche Verwaltungsübertretung begeht, dem droht eine Geldstrafe von bis zu 58.000 Euro. Zudem können Mitbewerber und Wettbewerbsverbände klagen, weil es sich um eine unlautere Geschäftspraktik handelt.
Auch das unaufgeforderte Versenden von E-Mail-Nachrichten zu Werbezwecken kann problematisch sein.
7.Falle 7:
Datenschutz
Besonders im Internet herrschen paradiesische Zustände für Datensammler. Doch Datenschätze müssen auch geschützt werden. Neben Sicherheitsmaßnahmen treffen das Unternehmen insbesondere Aufklärungs- und Informationspflichten. Kunden müssen beispielsweise über ihr Widerrufsrecht, ihr Auskunftsrecht und den Erhebungszweck belehrt werden. Bei schuldhafter und gesetzwidriger Verwendung von personenbezogenen Daten haftet der Unternehmer für Schadenersatzansprüche des Betroffenen. Ein solcher Verstoß kann auch (verwaltungs)strafrechtliche Folgen haben, es drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen bis zu 25.000 Euro. Weitaus strengere Sanktionen sieht ein Entwurf für eine europaweite Datenschutzgrundverordnung vor, die schon bald in Kraft treten könnte: Datenschutzverstöße sollen Unternehmen künftig bis zu fünf Prozent des Jahresumsatzes oder bis zu 100 Millionen Euro kosten.
STEPHAN KLIEMSTEIN