AllgemeinImmer Ärger mit der Hecke

September 20, 2016

Ein Grundstückseigentümer kürzte die Hecke des Nachbarn mit einer Motorsäge. Der OGH hält den Radikalschnitt für zulässig, obwohl der Überhang nicht fachgerecht entfernt wurde.

Überhängende Zweige und wild wuchernde Hecken sorgen immer wieder für Zwist unter Nachbarn. So durchwachsen die Angelegenheit, so klar ist die Rechtslage: Vom Eigentümer des Gewächses kann nicht verlangt werden, dass er den Überhang entfernt. Dafür darf man Äste und Blätter, die auf das eigene Grundstück ragen, auf eigene Faust abschneiden. Ebenso ist es erlaubt, die Wurzeln einer nachbarlichen Pflanze herauszureißen, wenn sie sich im eigenen Garten ausbreiten. Dabei bedarf es keiner vorherigen Zustimmung durch den Eigentümer. Selbsthilferecht heißt das im Juristenjargon, geregelt in § 422 Abs 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Die Kosten für das Zurückschneiden müssen vom beeinträchtigten Grundeigentümer selbst getragen werden. Eine Kostenteilung gibt es nur dann, wenn dem Nachbarn durch den Überhang ein Schaden entstanden ist oder ein solcher droht, etwa weil die Wurzeln vom Grundstück gegenüber den eigenen Asphaltweg aufbrechen. Macht ein Nachbar von seinem Recht auf Selbsthilfe Gebrauch, hat der Eigentümer grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz, sofern der Überhang fachgerecht entfernt und die Pflanze möglichst geschont wird. Vorsicht: Wer sich zu exzessiv an Nachbars überhängende Äste macht und die gebotene Sorgfalt beim Kürzen missachtet, kann schadenersatzpflichtig werden. Unzulässig ist es etwa, derart wild in die Hecke des Nachbarn zu schneiden, dass sie kaputt geht. Das kann dann richtig teuer werden.

Ein solcher Radikalschnitt beschäftigte jüngst den Obersten Gerichtshof: 2013 griff ein Nachbar zur Motorsäge und Heckenschere, um den Überhang einer vor 40 Jahren durch den Nachbarn gepflanzten Thujenhecke zu beseitigen. Dabei wurde der gesamte Verlauf der Grundstücksgrenze, also 112 Pflanzen auf rund 45 Metern beschädigt. Nach der großzügigen Entlaubungsaktion war das Gewächs 30 Zentimeter schlanker und braun verfärbt statt saftig grün. Der Gesamtschaden beläuft sich auf Euro 4.708. Im Gerichtsverfahren wurde festgestellt, dass der Rückschnitt nicht sachgemäß erfolgte, da er „bis ins laublose Holz“ führte. Das Laub wurde im Schnittbereich vollständig entfernt, die Zweige sind ausgefranst. Dadurch hat sich die Vitalität der Hecke verringert und auch das Erscheinungsbild wurde beeinträchtigt, allerdings nur auf der Seite des Beklagten. Auf dem Grundstück des Klägers sind die 1,80 Meter hohen Pflanzen nach wie vor grün und der Sichtschutz nur geringfügig beeinträchtigt. Ganz absterben wird die Hecke zwar nach nicht, so die Richter. Aus gärtnerischer Sicht wären aber ein gestaffelter Rückschnitt des Überhangs über mehrere Jahre und zusätzliche Begleitmaßnahmen wie Wässern und Düngen geboten gewesen. Dennoch hielt der OGH die Vorgehensweise des Beklagten für gerechtfertigt. Er wies die Klage ab. Ein Nachbar sei nicht verpflichtet, den auf sein Grundstück ragenden Überhang regelmäßig zurückzuschneiden. Er verliert sein Selbsthilferecht nicht, wenn er davon längere Zeit keinen Gebrauch macht. Vielmehr kann er den Zeitpunkt, in dem er den Überhang entfernen möchte, selbst bestimmen. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass dadurch keine Gefahrenlage geschaffen wird, wie dies etwa bei einem Eingriff in die Statik eines Baumes der Fall sein kann. Ob der Eigentümer selbst einen Teil der Thujenhecke unsachgemäß zurückgeschnitten hat, ist nach Ansicht des Höchstgerichts irrelevant und berechtigt den Nachbarn nicht dazu, bei einem anderen Teil der Hecke ebenso vorzugehen.

Im Ergebnis hält der OGH einen einmaligen Radikalschnitt bis zur Grundgrenze für zulässig und zwar selbst dann, wenn ein fachgerechtes, lauberhaltendes Rückschneiden nur in kleinen Schritten über mehrere Jahre möglich ist – dies jedenfalls solange, als durch den Eingriff keine Gefahrenlage geschaffen und das Selbsthilferecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. Insoweit ist eine Betrachtung im Einzelfall gefordert. Auch eine Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers an der Unversehrtheit der Pflanze und jenen des Selbsthilfeberechtigten an der Entfernung des Überhangs ist nötig. Anders zu beurteilen wäre der Sachverhalt nämlich dann, wenn der Eigentümer des Baumes beispielsweise einen Rückschnitt auf eigene Kosten angeboten und der beeinträchtigte Nachbar dies verweigert hat.

STEPHAN KLIEMSTEIN