AllgemeinArzt übersah Herzinfarkt

September 13, 2016

Falscher Diagnose: OGH spricht Schmerzengeld für die Sorge über eine verminderte Lebenserwartung zu.

Mit Schmerzen in der linken Schulter begab sich ein Mann am 29.8.2010 ins Krankenhaus, wo man eine Schulterverrenkung diagnostizierte. Die Ärzte lagen falsch: Ein akutes Koronarsyndrom führte drei Tage später zu einem Herzinfarkt und zu irreversiblen Schäden am Herzen. Mit weiteren Untersuchungen hätte man die Erkrankung beim Geschädigten mit hoher Wahrscheinlichkeit erkannt und den Herzinfarkt, die dadurch hervorgerufene Narbenbildung und die Verminderung der Herzmuskelfunktion verhindern können. Die Behandlung erfolgte sohin nicht lege artis, also nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst.
Der Patient, der damals gerade Vater wurde, klagte auf Schmerzengeld in Höhe von 200.000 Euro – unter anderem weil er an Existenzängsten und depressiven Episoden leidet. Die psychische Belastung ist massiv, die Zukunftsprognose ungünstig: Aufgrund einer verminderten Leistungsfähigkeit und eines kardiovaskulären Umbaus des Herzens ist mit einer Verschlechterung der Herzmuskelfunktion zu rechnen, was zu einer zunehmenden Verstärkung der Schmerzsymptomatik führen wird. Die statistische Lebenserwartung ist erheblich reduziert und die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit im Vergleich zu gesunden Personen um mindestens 50 % dauerhaft eingeschränkt. Mit acht Stunden leichten und acht Stunden mittelgradigen Schmerzen ist jeden Tag zu rechnen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberste Gerichtshof gebührt für die Verkürzung der Lebensdauer an sich kein Schmerzengeld. Die von Angehörigen von Unfallopfern geforderte Zuerkennung von Entschädigungen für den verfrühten Tod oder die Verkürzung der Lebenserwartung wurde vom OGH stets abgelehnt – im Wesentlichen mit der Begründung, dass Schmerzengeld nicht für eine Zeit nach dem Tod des Opfers verlangt werden kann. Für Beeinträchtigungen, die der Verletzte aufgrund der Kenntnis von der Verkürzung seiner Lebenserwartung zu Lebzeiten hat, müsse jedoch anderes gelten. Laut OGH sind die Leidenszustände und psychischen Beeinträchtigungen, die aus dem Wissen um die verringerte Lebenserwartung resultieren, sehr wohl zu berücksichtigen. Allerdings sprach das Höchstgericht im Ergebnis „nur“ 90.000 Euro zu und verwies dabei unter anderem auf einen Vergleichsfall aus dem Jahr 1999, bei dem eine Frau ein schweres Schädelhirntrauma mit Gehirnquetschung, Frakturen und einen Abknick der Halswirbelsäule erlitten hatte. Aufgrund des Unfalls war die Frau voll pflegebedürftig, überwiegend rollstuhlpflichtig sowie stuhl und harninkontinent. Ihr wurden damals 160.000 Euro Schmerzengeld zugesprochen. In einem anderen Fall erhielt ein Unfallopfer 188.000 Euro, weil es ein schweres Hirntrauma mit verbleibendem organischen Psychosyndrom erlitt, was einem Wachkoma gleichkommt. Damit verbunden war die Lähmung aller Extremitäten und die Unfähigkeit sich sprachlich zu äußern. Auch zielgerichtete Bewegungen oder aktive Kraftleistungen waren nicht mehr möglich. Der Kläger konnte damals die Vorgänge um sich herum nicht einordnen und nicht verstehen. Nach Ansicht des OGH unterscheide sich der vorliegende Fall insofern, als dass dem Kläger eine aktive und selbstbestimmte Lebensgestaltung beziehungsweise eine Teilnahme am Berufs- und Familienleben noch möglich sei. Mit Fällen schwerster Behinderung, die zum Teil zur völligen Abhängigkeit von anderen Menschen und dem Vorliegen schwerwiegender Bewusstseinsstörungen führen, sei die Situation des Klägers – trotz täglicher Schmerzen und dem Wissen um eine deutlich verkürzte Lebenserwartung – nicht gleichzusetzen.

STEPHAN KLIEMSTEIN